Rechtliche Situation beim 3D Druck von Teilen 1


Nachdem ein 3D Drucker ja langsam nichts Seltenes mehr ist, stellt sich immer öfter die Frage: „Darf ich das Teil in 3D ausdrucken?“, „Wie ist das mit den Urheberrechten beim 3D Druck?“ oder „Wem gehört denn die Rechte an einem 3D gedruckten Teil?“.

Wie bei rechtlichen Fragen so üblich, ist die Antwort nicht ganz einfach. Jedoch, wenn die Person, die etwas druckt, ein privater Endverbraucher ist, sind sich jedoch die meisten Experten einig:

Wenn eine Endverbraucher die Druckvorlage (z.B. das .stl File oder den gcode) mit Zustimmung des Urhebers erhalten hat (sprich: z.B. von einer öffentlich zugänglichen Webseite heruntergeladen hat), gilt das Recht der Privatkopie. Sprich, jeder kann für sich selbst jedes Teil ausdrucken, das man irgendwo im Web herunterladen kann. Und kann damit auch alles machen (ausser es verkaufen, vermieten etc. -> kommerzielle Nutzung).

Sofern eine kommerzielle/geschäftliche Nutzung der 3D Drucke geplant ist, sieht das Ganze schon wesentlich komplizierter aus.

Insbesondere müssen hier folgende Szenarien und Fragestellungen betrachtet werden:

  1. Soll ein Gegenstand ausgedruckt und kommerziell benutzt werden gilt es folgende zwei Fragen zu beantworten:
    1. Ist der Gegenstand der Gedruckt werden soll per se rechtlich geschützt? Gegenstände können per se geschützt sein (z.B. ein Brillenbügel, Schmuckstück o.ä. mit einer Markenbezeichnung / Marke in 3D im Teil selbst). Dementsprechend können hier Lizenzgebüren fällig werden, bzw. auch staatliches Recht gebrochen werden (z.B. der Ausdruck von Waffen).
    2. Urheberrechte auf der zu druckenden Datei (.stl- oder gcode-File): Der Ersteller des Files kann Bedingungen für die kommerzielle Nutzung stellen (meist die Zahlung einer Lizenzgebühr. Es sei denn es handelt sich z.B. um ein gänzlich Freie Lizenz wie z.B. die Creative Commons Public Domain Dedication).
  2. Soll eine druckbare Datei (z.B. stl oder gcode) vermarktet werden, sollten die zwei obenstehenden Punkte ebenfalls geprüft werden. Meist sind die Lizenzvereinbarungen für die Verwertung hierbei aber anders bzw. höher.
  3. Soll ein Gegenstand nur im Auftrag eines Kunden ausgedruckt werden (sprich, Print-as-a-Service), darf sich der Dienstleister auch keiner augenfälligen Straftat schuldig machen (z.B. Druck von Waffen), muss aber nicht spezifisch recherchieren, ob sich die Rechte am Gegenstand bzw. der Datei im Besitz des Kunden befinden. Meist reicht es aus, vom Kunden eine Bestägigung einzuholen, dass dieser alle Bestimmungen das Urheberrechts einhält.

Dies ist natürlich nicht als Rechtsberatung anzusehen.

In jedem Zweifelsfall sollte man sich im Detail von einem Anwalt hierzu beraten lassen. Ein paar weitere Details zum Thema findet Ihr auch bei Karsten Gulden online.

 

 


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